Für Akten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung – insbesondere dem Steuergeheimnis gemäß Abgabenordnung, den Geheimhaltungsvorschriften des Sozialgesetzbuches, dem Bank- oder dem Kreditgeheimnis – unterliegen, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren (§11 (3) BArchG).
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